Zum Inhalt springen

Entsorgung von Kleinmengen an kontaminierten Böden und Bauschutt

Entsorgung von Kleinmengen an kontaminierten Böden und Bauschutt

Hier finden Sie die Liste der Einsammler von Kleinmengen

Nicht immer konnten in der Vergangenheit Boden- oder Bauschuttabfälle reibungslos entsorgt werden. Insbesondere sind Probleme aufgetreten bei der Entsorgung von kleinen Abfallmengen bis 20 t. Für diese Situationen haben wir jetzt eine einfache und unbürokratische Entsorgungsmöglichkeit. Diese Abfälle können künftig unter bestimmten Voraussetzungen über Sammelentsorgungsnachweise entsorgt werden.

Der nachfolgenden Darstellung vorausschicken möchten wir, dass die geschilderte Regelung unter bestimmten Bedingungen auch für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten in Anspruch genommen werden kann. Dazu ist es aber zwingend erforderlich, dass der private Abfallerzeuger aus dem Land Brandenburg mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise/kreisfreie Städte bzw. Abfallzweckverbände) abstimmt, dass für diesen Einzelfall die bestehende Überlassungspflicht nicht greift bzw. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht auf der Überlassungspflicht besteht.

Nachfolgend sollte der Abfallerzeuger prüfen, ob folgende Fragen bejaht werden können:

  • Handelt es sich bei den zur Entsorgung anstehenden Abfällen in der Tat um Boden- oder Bauschuttabfälle, die als gefährlich eingestuft werden müssen?
  • Liegt die Anfallstelle des konkreten Abfalls im Land Berlin oder im Land Brandenburg?
  • Beträgt die Abfallmenge bei dem konkreten Entsorgungsvorgang max. 20 t?
  • Sind die Boden- oder Bauschuttabfälle nach jetzigem Informationsstand ausschließlich mit einem oder mehreren der folgenden Schadstoffen belastet? Können weitere Kontaminationen mit anderen als den nachfolgend aufgeführten Schadstoffen ausgeschlossen werden?

Tabelle 1: Verdachtsunabhängiger Mindestuntersuchungsumfang nach Anlage V der Vollzugshinweise zur Zuordnung von den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Parameter

Boden + Bauschutt

pH-Wert

x

Leitfähigkeit in µS/cm

x

 

Feststoff in mg/kg

Eluat in mg/l

(2l/kg = Wasser/Feststoff)

MKW[C10-C40], gesamt

x

x

MKW[C10-C22], mobiler Anteil

x

 

PCB7

x

 

PAK16 nach EPA

x

           x (PAK15)

EOX

x

 

Arsen

x

x

Blei

x

x

Cadmium

x

x

Chrom, gesamt

x

x

Kupfer

x

x

Nickel

x

x

Thallium

x

x

Quecksilber

x

x

Zink

x

x

Cyanide, gesamt

x

x

Sulfat

 

x

Molybdän

 

x

Antimon

 

x

Vanadium

 

x

Phenole

 

x

 

 

Können alle Fragen mit JA beantwortet werden, nehmen Sie als Abfallerzeuger bitte Kontakt mit einer der Firmen auf, die über entsprechende Sammelnachweise verfügen. Eine Liste finden Sie am Ende dieser Seite.

Wenn Sie als Abfallerzeuger nachfolgend dem Sammelnachweisinhaber den Auftrag zur Entsorgung erteilt haben, läuft die Entsorgung wie folgt ab:

  • Der Inhaber des Sammelentsorgungsnachweises gibt eine repräsentative Probenahme durch eine für die Abfallbeprobung akkreditierte Stelle und chemische Analytik des Abfalls in Auftrag. Der Umfang der Deklarationsanalyse umfasst alle Parameter, die zur Bewertung der Zulässigkeit der geplanten Entsorgung in der vorgesehenen Entsorgungsanlage notwendig sind.
  • Nach Vorliegen der o.g. Prüfberichte (incl. Probenahmeprotokolle) sendet der Inhaber des Sammelentsorgungsnachweises eine elektronische Mitteilung an den Entsorger. Dieser Mitteilung sind die Prüfberichte, Probenahmeprotokolle, Angaben zur Abfallmenge und eine aussagekräftige Beschreibung der Abfallherkunft (aus privatem Haushalt oder aus gewerblichen/industriellen Bereich) beizufügen. Der Entsorger erklärt seine Annahmebereitschaft für diese konkrete Charge und übermittelt die genannten Dokumente auf elektronischem Wege der SBB.
  • Nach positiver Chargenentscheidung durch die SBB, die dem Sammelnachweisinhaber übermittelt wird, kann die Entsorgung praktisch beginnen.
  • Der Sammelnachweisinhaber vereinbart mit dem Abfallerzeuger einen Abholtermin.
  • Zum Abholtermin führt der Sammelnachweisinhaber (Beförderer) einen Übernahmeschein in Papierform mit. In das Feld „Erzeuger-Nr.“ wird die individuell für diese Anfallstelle vergebene Erzeuger-Nr. eingetragen.
    Sofern die Abfälle von Kleingewerbebetrieben, die max. 2 t gefährliche Abfälle pro Jahr erzeugen, oder aus privaten Haushalten stammen, kann hier – abweichend vom Normalfall - folgendes eingetragen werden:
    • Bei Abfällen, die von Anfallstellen im Land Berlin stammen: LS0000000
    • Bei Abfällen, die von Anfallstellen im Land Brandenburg stammen: PS0000000
  • Nach Abfallübernahme unterzeichnen der Abfallerzeuger und der Sammelnachweisinhaber (Beförderer) den Übernahmeschein. Ein Exemplar dieses Dokuments verbleibt beim Abfallerzeuger, das zweite Exemplar beim Sammelnachweisinhaber (Beförderer). Der Übernahmeschein ist für den Abfallerzeuger der Nachweis, dass er den Abfall ordnungsgemäß entsorgt hat. Daher ist dieses Dokument im Abfallregister aufzubewahren.
  • Zusätzlich dokumentiert der Sammelnachweisinhaber (Beförderer) den gesamten Transport mit einem sogenannten Sammelbegleitschein.
  • Der Abfall wird nachfolgend zum Entsorger transportiert, dort einer Verwiegung und Eingangskontrolle unterzogen und nach Annahme ordnungsgemäß und entsprechend den Festlegungen des Sammelentsorgungsnachweises entsorgt.

Sollten eine oder mehrere der o.g. Fragen mit NEIN beantwortet werden müssen, kann wie folgt vorgegangen werden:

  • Stammen die Abfälle aus privaten Haushalten, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf.
  • In allen anderen Fällen muss die Entsorgung mit einem Einzelentsorgungsnachweis bzw. Begleitscheinen in elektronischer Form dokumentiert werden. Bitte lassen Sie sich in dem Fall über alle erforderlichen Aspekte technischer und abfallwirtschaftlicher Art von einem fachkundigen Ingenieurbüro oder einem Entsorgungsanlagenbetreiber beraten.