Havarien: Entsorgung von Boden und Bauschutt...
... die bei Havarien im Land Berlin anfallen
Bei Havarien wie z.B.
- Überfüllschäden bei der Heizölbetankung,
- Leckagen an ölführenden Rohrleitungen oder Schläuchen auf Baustellen,
- Tankleckagen oder
- Verkehrsunfällen, bei denen KFZ-Kraftstoff ausläuft,
stehen plötzlich gefährliche Abfälle zur Entsorgung an. Durch die besondere Situation der Havarie sind die Nachweispflichten, die aus der Nachweisverordnung resultieren (beispielsweise die Führung von elektronischen Einzelentsorgungsnachweisen sowie elektronischen Begleitscheinen) in der Regel nur sehr beschwerlich oder gar nicht realisierbar.
Im Einzelentsorgungsnachweisverfahren müssen vor Abtransport die Voraussetzungen für das seit 2010 obligatorische elektronische Nachweisverfahren, beispielsweise die
- Registrierung bei der ZKS-Abfall,
- die Anschaffung von Signaturkarten und Lesegeräten,
- die Auswahl eines Programms zur elektronischen Nachweisführung über „Länder-eanv“ oder einen Provider
für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten (Erzeuger, Beförderer, Entsorger) vorhanden sein. Neben diesen „technischen“ Voraussetzungen ist dann noch das eigentliche Einzelnachweisverfahren (die sogenannte „Vorabkontrolle“) zu absolvieren. Dieser Aufwand entfällt für den ursprünglichen Abfallerzeuger, wenn die Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis erfolgt.
Um die zeitlich und logistisch prekäre Situation bei Havarienentsorgungsvorgängen zu erleichtern und trotzdem den Vorgaben der Nachweisverordnung zu entsprechen, wurde seitens der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Berlin (Referat IIC3) sowie der SBB eine Verfahrensweise für Havarieereignisse im Land Berlin erarbeitet, die nachfolgend dargestellt werden soll.
Erfahrungsgemäß entstehen bei Havarien überwiegend Boden- bzw. Bauschuttabfälle mit einer Öl- bzw. Benzin-/Dieselverunreinigung, d.h. mit einer MKW- oder BTEX-Belastung. Für die Entsorgung dieser derartig kontaminierten Abfälle, die laut Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit
- AS 170503* (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) sowie
- AS 170106* (Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten)
bezeichnet werden, können künftig Sammelentsorgungsnachweise beantragt und genutzt werden. Bei der Beantragung eines derartigen Sammelentsorgungsnachweises sind vom Einsammler folgende Aspekte zu beachten:
- Die Abfälle, die eingesammelt werden sollen, müssen ausschließlich aus dem Land Berlin kommen. Dazu ist das Sammelgebiet auf das Land Berlin zu beschränken.
- Die vom Einsammler gewählte Entsorgungsanlage muss sich im Land Berlin befinden. Eine Übersicht über die möglichen Entsorgungsanlagen finden Sie unter Anlagenlisten (Boden und Bauschutt) – alle dort gelisteten Anlagen mit Standort Berlin sind möglich.
- Es ist nicht erforderlich, dem Antrag eine Deklarationsanalyse beizufügen.
Durch die SBB wird der Antrag im Nachweis- und Andienungsverfahren mit einer behördlichen Bestätigung sowie einer Zuweisung versehen, die folgende Nebenbestimmungen enthalten wird:
- Über den betreffenden Sammelentsorgungsnachweis dürfen ausschließlich Abfälle eingesammelt und entsorgt werden, die aus Havarien stammen.
- Die Abfälle dürfen ausschließlich eine Belastung bei den Parametern Mineralölkohlenwasserstoffe oder BTEX (konkret: Benzol) aufweisen.
- Der Einsammler wird von der Pflicht zur Erstellung einer Deklarationsanalyse (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwV) vor Transportbeginn befreit; allerdings wird der Nachweisinhaber und der Entsorgungsanlagenbetreiber verpflichtet, sofort nach Annahme des Abfalls in der Anlage im Rahmen der Eingangskontrolle eine repräsentative Abfalluntersuchung zu veranlassen. Die Analyenergebnisse sind unaufgefordert der SBB vor Beginn der Behandlung zur Freigabe zuzusenden.
Nach Freigabe durch die SBB kann mit der Behandlung des Abfalls begonnen werden. Der Analysenumfang bemisst sich am für die betreffende Entsorgungsanlage üblichen Umfang. - Abweichend von den Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV kann die max. Abfallmenge, die von einem Havarieereignis stammt und eingesammelt bzw. entsorgt wird, 100 t (und nicht 20 t) pro Kalenderjahr betragen.
Die Entsorgungsmaßnahme mit einem wie oben dargestellten Sammelnachweis läuft dann wie folgt ab:
- Nach Bekanntwerden einer Havarie, bei der die o.g. Abfälle angefallen sind, handelt der Havarieverursacher/Abfallerzeuger schnell und klärt ab,
- ob die einzige Verunreinigung Mineralöl bzw. Benzin/Diesel ist, oder aber ggf. durch Vorbelastungen des Standortes weitere Schadstoffe zu erwarten sind,
- dass der Havarieort sich im Land Berlin befindet und
- ob es sich maximal um 100 t Abfall handelt, die durch die Havarie zur Entsorgung anstehen.
- Kann festgestellt werden, dass es sich ausschließlich um Boden oder Bauschutt mit den beschriebenen Kontaminationen von einer Berliner Anfallstelle mit der genannten Maximalmenge handelt, nimmt der Havarieverursacher/Abfallerzeuger Kontakt mit der Berliner Senatsumweltverwaltung, Referat IB2 (Tel. +49.30.9025-2192, Fax +49.30.9025-2979) auf und holt dort die Zustimmung ein, dass die Havarieregelung in Anspruch genommen werden kann.
- Nachfolgend wählt der Abfallerzeuger einen Sammelentsorgungsnachweisinhaber, der über einen gültigen und zugewiesenen Nachweis verfügt.
- Die zu diesem Zeitpunkt unzureichenden Kenntnisse über die Höhe der Schadstoffkontaminationen erfordern bei der Entscheidung, ob der Nachweis verwendet werden kann bzw. die Entsorgungsanlage den Abfall ordnungsgemäß und schadlos behandeln kann, ein sehr hohes Maß an Sorgfalt. Das betrifft sowohl den entsorgungspflichtigen Havarieverursacher/Abfallerzeuger, den Einsammler als Inhaber des Sammelentsorgungsnachweises als auch den Betreiber der Entsorgungsanlage.
- Kommen die Beteiligten zu dem Ergebnis, dass der Nachweis verwendet werden kann, holt der Einsammler den Abfall nach Beauftragung durch den Havarieverursacher/Abfallerzeuger vom Havarieort ab und transportiert diesen zur Entsorgungsanlage. Der Transport wird mit einem Übernahmeschein in Papierform dokumentiert - ein Exemplar verbleibt beim Abfallerzeuger, ein zweites behält der Einsammler. Zusätzlich erfasst dieser die Daten des Übernahmescheins in seinem elektronischen Register. Weiterhin wird die Sammeltour mit einem elektronischen Sammelbegleitschein dokumentiert.
- Im Übernahmeschein ist die Erzeuger-Nr. des Havarieverursachers/Abfallerzeugers, oder aber - wenn dieser keine hat – die fiktive Nr. LS0000000 einzutragen.
- Nach Annahme des Abfalls durch die Entsorgungsanlage wird seitens des Nachweisinhabers und der Entsorgungsanlage umgehend eine repräsentative Untersuchung des Abfalls veranlasst. Der Analysenumfang bemisst sich am für die betreffende Entsorgungsanlage üblichen Umfang.
- Die Analyenergebnisse sind vor Beginn der Behandlung von der Entsorgungsanlage unaufgefordert der SBB zur Freigabe zuzusenden. Nach Freigabe durch die SBB kann mit der Behandlung des Abfalls begonnen werden.
- Sollte nach der Erstellung der Deklarationsanalyse festgestellt werden, dass eine Entsorgung in der ausgewählten Entsorgungsanlage (z.B. wegen zu hoher Schadstoffkonzentrationen) nicht zulässig oder nicht geboten ist, hat der Nachweisinhaber gemeinsam mit dem Entsorgungsanlagenbetreiber unverzüglich Kontakt mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und der SBB zwecks Festlegung der weiteren Vorgehensweise aufzunehmen. Der Abfallerzeuger ist über den Sachverhalt zu informieren.
An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass nur Boden- oder Bauschuttabfälle aus Havarien mit den oben beschriebenen Schadstoffbelastungen wie dargestellt entsorgt werden können. Das Entsorgungsprocedere bei einem Havarieereignis
- für Boden und Bauschutt mit anderen oder weiteren Kontaminationen (z.B. Schwermetallen, Teer, Lösemittel),
- für andere Abfallarten oder
- bei Abfallmengen von mehr als 100 t
muss wie bislang auch durch eine Einzelfallentscheidung der Berliner Senatsumweltverwaltung, Referat IB2 (Tel. +49.30.9025-2192, Fax +49.30.9025-2979) festgelegt werden.