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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert am 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)

Teil I: Verordnungstext | Teil II. Anlage (Einleitung) | Teil III Anlage (Kapitelindex)


Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Abfallverzeichnis
Kapitel 01
AbfallschlüsselAbfallbezeichnung
01Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
01 01Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
01 01 01Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
01 01 02Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
01 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
01 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen
01 03 10*Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle
01 03 99Abfälle a. n. g.
01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 08Abfälle von kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 09Abfälle von Sand und Ton
01 04 10staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 99Abfälle a. n. g.
01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
01 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 99Abfälle a. n. g.