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Abgrenzung Verwertung oder Beseitigung bei der Behandlung mineralischer Abfälle

Verwertung von mineralischen Abfällen (AVV 170503*, 170106*, 170507*) durch Bodenwäsche, durch mikrobiologische Verfahren oder thermische Verfahren in Abhängigkeit vom Output der gereinigten Fraktionen

Durch die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahre 2012 besteht seitdem die Möglichkeit, dass bestimmte, als gefährlich eingestufte mineralische Abfälle, die in Bodenbehandlungsanlagen abgereinigt werden, auch Abfälle zur Verwertung sein können. Voraussetzung dafür ist, dass die Outputströme aus der betreffenden Bodenreinigungsanlage in wesentlichen Teilen verwertet werden.

Bislang wurden dazu im Einzelfall - neben den abgereinigten Fraktionen - auch die separierten schadstoffhaltigen Fraktionen (z.B. Feinkorn, Leichtgut) betrachtet. Eine Datenauswertung hat nun ergeben, dass der Anteil dieser separierten schadstoffhaltigen Fraktionen im Mittel eine vernachlässigbare Größenordnung aufweist. Insofern kann die bisherige mengenmäßige Bewertung dieser Fraktion künftig entfallen.

Daher kann künftig wie folgt verfahren werden:
Ein Boden, Bauschutt oder Gleisschotter, der in einer Bodenreinigungsanlage zum Zwecke der Schadstoffentfrachtung behandelt wird, kann dann als Abfall zur Verwertung eingestuft werden, wenn die bei der Behandlung konkret entstehende gereinigte mineralische Fraktion einer Verwertung zugeführt wird.

Bei neu entstehenden Anlagen mit anderen als den momentan bekannten Verfahren (mikrobiologische Behandlung, Behandlung durch Wäsche oder thermische Behandlung) würde zu gegebener Zeit eine Neubeurteilung erfolgen.

Nachfolgend noch einige praktische Hinweise zum Procedere, wie Abfallerzeuger ihre Nachweise für verwertbare Böden, Bauschutt oder Gleisschotter bzw. entsprechende Verwertungsfeststellungen bei der SBB beantragen müssen:

  • Der Abfallerzeuger erstellt das Deckblatt des Nachweises sowie die Verantwortliche Erklärung und fügt die vollständige Deklarationsanalyse sowie das Probenahmeprotokoll bei.
  • Diese Unterlagen werden auf elektronischem Wege dem Entsorger übermittelt, dieser prüft die Annahmebereitschaft und erstellt eine Annahmeerklärung. In dem Zusammenhang prüft der Entsorger auch, ob bzw. wenn ja, wo die entstehende gereinigte Outputfraktion letztlich verwertet wird. Im positiven Fall trägt der Entsorger dazu mit der SBB abgestimmte Angaben im Bemerkungsfeld der Annahmeerklärung ein.
  • Danach wird der Nachweis der SBB übersendet.
  • Handelt es sich um einen Nachweis im Grundverfahren, erfolgt nach positiv abgeschlossener Prüfung durch die SBB eine Behördliche Bestätigung (nach § 5 NachwV).
  • Weiterhin erteilt die SBB eine Verwertungsfeststellung (nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SAbfEV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 SoAbfEV).
  • Sollte der Abfall nicht verwertet werden können, erteilt die SBB nach Prüfung anstelle der Verwertungsfeststellung einen Zuweisungsbescheid (nach § 5 SAbfEV bzw. SoAbfEV).

Unabhängig von dem geschilderten Grundsatz können gesetzliche Regularien - z.B. durch die EU-POP-Verordnung – im Einzelfall eine Entsorgungsmaßnahme grundsätzlich als Beseitigung definieren.

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