Grundlagen der Anzeigen nach § 53 KrWG
Die SBB ist zuständig für
- Unternehmen mit Sitz in den Ländern Brandenburg/Berlin oder
- ausländische Unternehmen Aufnahme der Tätigkeit in Brandenburg oder Berlin
Alle Unternehmen, die Abfällen sammeln, befördern, handeln oder makeln, müssen seit Juni 2012 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dies bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 53 KrWG). Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind Unternehmen, die eine gültige Erlaubnis nach § 54 KrWG besitzen. Weitere Ausnahmen sind in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV vom 05.12.2013 (BGBl. I Nr. 69 S. 4043)) geregelt. Danach bestehen Ausnahmen für
- die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle durch Hersteller und Vertreiber als Sammler, Beförderer, Händler und Makler im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
- Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, wenn sie Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig transportieren.
Bis zum 31.05.2012 erteilte Makler- oder Transportgenehmigungen gelten im bisherigen Umfang weiter (also auch befristet oder unbefristet, wie ursprünglich genehmigt). Für die nur anzeigepflichtigen Sammler, Beförderer, Händlern und Makler nicht gefährlicher Abfälle ist deshalb keine separate Anzeige notwendig, solange die alte Genehmigung unverändert noch gilt.
Auch Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-zertifizierte Unternehmen müssen ihre Tätigkeit anzeigen!