Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Neue Basel-Codes für E-Schrott seit 01. Januar 2025
Auf der 15. Konferenz der Basel-Vertragsstaaten wurde im Juni 2022 entschieden, die Einträge A1181 für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Eintrag Y49 für nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte in die entsprechenden Listen des Basler Übereinkommens aufzunehmen.
Die EU-Kommission hat durch 2 delegierte Verordnungen vom 18. Oktober 2024 daraufhin die Verordnungen (EU) 1013/2006 und (EU) 2024/1157 geändert.
Diese Verordnungen finden Sie unter unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202403229
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202403230
Der neue Abfallcode A1181 lautet:
Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
- die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder
- die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:
- Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A
- Batterien der Liste A
- quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte
- PCB-haltige Kondensatoren
- asbesthaltige Komponenten
- bestimmte Leiterplatten
- bestimme Anzeigegeräte
- bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten
- Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A
- Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A
Der neue Abfallcode Y49 lautet:
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
- die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und
- bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist
- Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX
- Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX
Seit dem 01. Januar 2025 gilt danach für die grenzüberschreitende Verbringung unter anderem folgendes:
- Die grün gelisteten Abfallcodes B1110 und B4030 dürfen nicht mehr verwendet werden.
- Abfallfraktionen (nicht gefährlich bzw. gefährlich), die bei der Verarbeitung von Elektro- und Elektronikaltgeräten anfallen und für die kein eigener grüner bzw. gelber Abfallcode existiert (Bsp. Altkabel: B1115 bzw. A1190, reine Metallabfälle B1010 bzw. A1010), fallen ebenfalls unter den Abfallcode Y49 bzw. A1181
- Bis zum 31. Dezember 2026 können für Verbringungen von nicht gefährlichen Altgeräten innerhalb der EU die grünen Abfallcodes GC010 und GC020 verwendet werden. Anschließend ist hier der Abfallcode Y49 anzuwenden. Es besteht dann Notifizierungspflicht.
- Für die Verbringung von nicht gefährlichen Altgeräten in Nicht-EU-Staaten gilt seit 01. Januar 2025 der Abfallcode Y49. Es besteht Notifizierungspflicht bzw. bei Nicht-OECD-Staaten ein Verbringungsverbot.
- Für die Verbringungen von gefährlichen Altgeräten innerhalb der EU und in Nicht-EU-Staaten gilt seit 01. Januar 2025 der Abfallcode A1181. Es besteht Notifizierungspflicht bzw. bei Nicht-OECD-Staaten ein Verbringungsverbot.
Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.