Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Zuständigkeit
In Brandenburg und Berlin ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zuständig für die grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Für die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen von Brandenburg ins Ausland bzw. aus dem Ausland nach Brandenburg hat die SBB zum 01.03.2011 die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen übernommen. Einzelheiten sind durch die 5. Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Land Brandenburg vom 03.12.2010 geregelt.
Durch die Berliner Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Stand 11.06.2018 wurden der SBB mbH die Aufgaben der grenzüberschreitenden Abfallverbringung übertragen.
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Rechtsgrundlagen
Seit dem 12. Juli 2007 gilt die „Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ – kurz VVA. Sie ersetzt die seit 1993 geltende EG- Abfallverbringungsverordnung und führt damit zu einer Anpassung an die Entwicklungen des Internationalen Abfallrechts. Damit wurde eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Verbringungsverordnung erreicht. Mit der Novelle der VVA wurde auch das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geändert. Dieses trat am 28.07.2007 in Kraft.
Am 30.04.2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 veröffentlicht. Die neue Verbringungsverordnung trat am 20.05.2024 bereits in Kraft und gilt ab 21.05.2026. Lesen Sie hier auf welche Änderungen sich alle Beteiligten bis Mai 2026 einzustellen haben. Der Beitrag wurde freundlicherweise von Herrn Dr. Kropp, Geschäftsführer der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, zur Verfügung gestellt.
LINK:https://sam-rlp.de/download/novelle-der-abfallverbringungsverordnung-stand-5-2024/?wpdmdl=2899&refresh=6718463a74a5d1729644090
Informationen zum Verfahren in den Ländern Brandenburg und Berlin
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung umfasst die Entsorgung von Abfällen im internationalen Maßstab, d. h. die Entsorgung von Abfällen aus Deutschland ins Ausland und auch die Entsorgung von Abfällen aus dem Ausland in Deutschland.
In Abhängigkeit von dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsland und der Einstufung des Abfalls unterliegt die grenzüberschreitende Abfallverbringung entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung (Beantragung) und Zustimmung (Genehmigung).
Allgemeine Informationspflichten für "grün" gelistete Abfälle zur Verwertung
Sofern Sie grenzüberschreitend Abfälle zur Verwertung verbringen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA unterliegen, muss zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger der Abfälle ein Vertrag gem. Artikel 18 VVA abgeschlossen werden, der zum Zeitpunkt der Verbringung wirksam ist (vgl. auch Artikel 18 Abs. 2 VVA). Weiterhin ist das Formular nach Artikel 18 (siehe Anhang VII der VVA) vollständig auszufüllen und beim Transport mitzuführen.
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Verbringung von zur Verwertung bestimmten "grün" gelisteten Abfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt (sogenannte Drittstaaten), wird gemäß Artikel 37 der VVA in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2017 das jeweils vorgeschriebene Verfahren angegeben. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wurde am 21.10.2021 aktualisiert
Notifizierungsverfahren
Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung:
- alle Abfälle zur Beseitigung
- zur Verwertung bestimmte Abfälle, die
- in Anhang IV / IVA aufgeführte Abfälle (gelb gelistete Abfälle);
- nicht gelistete Abfälle;
- Abfallgemische, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind.
Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind im Rahmen der Entsorgungsbeantragung bei der SBB einzureichen:
- Notifizierungsbogen (Muster)
- Begleitformular (Muster)
- Vertrag gem. Artikel 5 VVA
- Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz bzw. (Transport-)Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz für jeden Transporteur
- aktuelle EU-Lizenz für jeden Transporteur
- Für jedes Fahrzeug muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 1.500.000 € für Sachschäden inkl. Gewässerschäden bestehen. Für Wasserfahrzeuge muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000 € bestehen (muss nicht mit eingereicht werden).
- Detaillierte Transportroute von der Anfallstelle beim Erzeuger bis zum Entsorger; Alternative Routen dürfen ebenfalls eingereicht werden.
- Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der VVA. Hinweise zur Berechnung der Sicherheitsleistung finden Sie in der LAGA-Vollzugshilfe M25
Darüber hinaus können von den zuständigen Behörden in Einzelfällen z.B. folgende Unterlagen verlangt werden:
- Genehmigungsunterlagen (Art und Geltungsdauer) der Entsorgungsanlage in akzeptabler Sprache (Deutsch oder Englisch)
- Deklarationsanalyse der zu verbringenden Abfälle,
- Weitere Angaben zum vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren,
- Maklervertrag und Maklergenehmigung (falls ein Makler die Entsorgung im Auftrag des Abfallbesitzers organisiert),
- Schätzwert des zu entsorgenden Abfalls,
- sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach der VVA und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
Für die Bearbeitung von Notifzierungen fallen bei uns Gebühren an. Deren Höhe können Sie den Informationen zur Gebührenberechnung für eine Notifizierung entnehmen. Bitte beachten Sie, dass eine Aushändigung der behördlichen Zustimmung zur Abfallverbringung erst nach Zahlungseingang der Verwaltungsgebühr erfolgt. Durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die SBB können Sie den Vorgang wesentlich beschleunigen. Bitte lesen Sie zu diesem Thema unsere Informationen zum Lastschriftverfahren. Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung bieten wir Ihnen als PDF zum Download unser Formular Einzugsermächtigung an.
Weitere Informationen
- Verbringung von Kunststoffabfällen seit dem 01.01.2021
- Informationen zur Gebührenberechnung für eine Notifizierung
- Zuständige Behörden in Deutschland für grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Elektronische Begleitformulare
- Informationen des Umweltbundesamtes zur grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Vollzugshilfe LAGA M25
- Verordnung (EG) 1418/2007 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) 1013/2006 zuletzt geändert am 21.10.2021 ("Staatenliste")
- Anlaufstellen-Leitlinien
Anlaufstellen-Leitlinien stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen auszulegen ist. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Die verbindliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs.- 01 - Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
- 02 - Unterrichtung über die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen
- 03 - Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung
- 04 - Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Flugasche aus Kohlekraftwerken
- 05 - Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170
- 06 - Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100
- 07 - Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010
- 08 - Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen
- 09 - Verbringung von Altfahrzeugen
- 10 - Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2016 über die Verbringung von Abfällen
- 12 - Einstufung von Kunststoffabfällen