Erstantrag zur Erlaubnis
Für einen neuen Erlaubnisantrag verwenden Sie bitte das Formular nach AbfAEV sowie ggf. die zugehörige Anlage.
Mit dem Antrag sind einzureichen:
Zum Unternehmen:
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug (sofern eine Eintragung erfolgt ist)
- Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt)
- Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung (nur bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern)
- Auflistung der Kfz-Kennzeichen (nur bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern)
- Nachweis der Betriebs- und Umwelt-Haftpflichtversicherung (sofern solche Versicherungen vorhanden sind)
- EU-Lizenz (von Unternehmen die keinen Sitz in Deutschland haben)
Zu den Betriebsinhabern, gesetzlichen Vertretern des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigten Gesellschaftern und den Geschäftsführern:
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
Zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen:
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der praktischen Tätigkeit
Eine praktische Tätigkeit wird in § 5 Abs. 1 AbfAEV nur für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gefordert. Die Fachkunde erfordert Kenntnisse, die während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworben worden sind. Diese praktische Tätigkeit muss nicht in verantwortlicher Position, jedoch im Bereich der Beförderung von Abfällen wahrgenommen worden sein. Die erforderliche praktische Tätigkeit verkürzt sich auf ein Jahr, wenn durch die Berufsausbildung eine entsprechende Qualifikation erworben wurde. Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist eine Bescheinigung des Betriebes, in dem diese ausgeübt wurde, vorzulegen. Aus der Bescheinigung müssen die konkret ausgeübten Tätigkeiten im Hinblick auf die im Anhang zur AbfAEV geforderten Kenntnisse hervorgehen.
Die Erlaubnis wird befristet auf 3 Jahre ausgestellt.
Die Genehmigung kann um weitere 3 Jahre bei fristgerechter Vorlage der notwendigen Unterlagen verlängert werden (Verlängerungsantrag).
Wichtiger Hinweis
Bei Anträgen ausländischer Unternehmen müssen alle Unterlagen mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Auch für Unternehmen die Ihren Sitz nicht in Deutschland haben, muss eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Bonn beantragt werden (zu beantragen beim Bundesamt für Justiz in Deutschland). Die Vorlage einer Transportgenehmigung für gefährliche Abfälle aus dem Heimatstaat der Antragstellerin oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat wird als Fachkundenachweis anerkannt, wenn vergleichbare Voraussetzung zur Erlangung dieser Erlaubnis erfüllt wurden, die auch für die Erteilung einer deutsche Erlaubnis gefordert werden.
Änderungsantrag zur Erlaubnis
Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubniserteilung zugrunde lagen, ist nach § 10 AbfAEV eine neue Erlaubnis zu beantragen. Wesentliche Umstände sind die Inhalte der Felder 1.1 bis 1.4, 2, 4.1, 4.2, 4.6, 4.7 des Antragsformulars (Anlage 3 AbfAEV).
Keine Änderung wesentlicher Umstände in diesem Sinne ist ein Wechsel des Leitungspersonals nach § 2 Absatz 2 AbfAEV. Nach § 10 Absatz 6 Satz 2 AbfAEV hat der Erlaubnisinhaber einen solchen Wechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen.